Ein Verbraucher kann den im Rahmen eines ersten Probetrainings abgeschlossenen Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen. Dies hat das Landgericht Koblenz in einem am 02.10.2007 verkündeten Urteil entschieden.

Der Kläger betreibt in Koblenz ein Fitnessstudio. Die Beklagte erhielt im September 2004 eine “Gewinnbenachrichtigung” des Klägers nebst Gutschein für ein siebentägiges Probetraining per Post zugesandt, obwohl sie nicht an einem Gewinnspiel des Klägers teilgenommen hatte. Die Beklagte vereinbarte daraufhin einen Termin zum Probetraining am 28.09.2004. Im Rahmen des Besuchs der Beklagten in den Räumen des Fitnessstudios warb der Kläger für den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages über die Laufzeit von zunächst 24 Monaten mit anschließender Kündigungsmöglichkeit. Die Beklagte nahm das Angebot an Ort und Stelle an. Noch am gleichen Tag kamen ihr Bedenken, und sie erklärte den Widerruf vom Vertrag.
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