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EUGH gibt grünes Licht für die Einfuhr von Alkohol nach Schweden durch Privatpersonen

Privatpersonen ist es verboten, alkoholische Getränke einzuführen. Dieses Verbot bedeutet, dass derjenige, der alkoholische Getränke aus anderen Mitgliedstaaten einführen möchte, dies ausschließlich über das Systembolag tun kann. Das Systembolag ist verpflichtet, jedes alkoholische Getränk auf Bestellung und auf Kosten des Verbrauchers zu beschaffen, sofern es keine Einwände hat.

Nach dem schwedischen Alkoholgesetz erfolgt der Verkauf von alkoholischen Getränken im Einzelhandel in Schweden durch ein Monopol, dass das Systembolag besitzt. Die Einfuhr alkoholischer Getränke ist dem Systembolag und den staatlich zugelassenen Großhändlern vorbehalten.

Klas Rosengren und mehrere andere schwedische Staatsangehörige bestellten über den Versandhandel Kisten mit spanischem Wein. Der Wein wurde im Wege der privaten Beförderung nach Schweden eingeführt, ohne beim Zoll angemeldet worden zu sein. Daraufhin wurde er beim Zoll in Göteborg beschlagnahmt. Gegen Herrn Rosengren und andere Personen wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen rechtswidriger Einfuhr alkoholischer Getränke eingeleitet.

Der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof), bei dem das Verfahren in letzter Instanz anhängig ist, fragt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob die Bestimmungen des schwedischen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem vom Vertrag gewährleisteten Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar sind.

Vorab stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehenden Bestimmungen im Licht der Gemeinschaftsregelung über den freien Warenverkehr und nicht der besonderen Bestimmungen über staatliche Monopole zu prüfen ist, da die Letztgenannten nur für Bestimmungen gelten, die das Bestehen oder die Funktionsweise eines Monopols betreffen. Die Einfuhr alkoholischer Getränke stellt nicht die besondere Funktion dar, die das Alkoholgesetz dem Monopol zugewiesen hat. Das Gesetz hat dem Monopol vielmehr das ausschließliche Recht zum Einzelhandelsverkauf alkoholischer Getränke in Schweden vorbehalten.

Das Verbot der Einfuhr von alkoholischen Getränken durch Privatpersonen nach Schweden stellt eine nicht gerechtfertigte mengenmäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Diese Maßnahme ist ungeeignet, das Ziel einer allgemeinen Beschränkung des Alkoholkonsums zu erreichen, und steht außer Verhältnis zu dem Ziel, die Jugend gegen die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums zu schützen.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-170/04

Berichtet im Eurpoa- und Weinrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer 

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Marken bei Wein ein Trend ?

Die Vermarktung von Weinen ist bei einer großen Vielfalt an unterschiedlichen Rebsorten nicht einfach. Verwirrend ist das Bezeichnungsrecht zumindest für den Laien. Aus diesem Grunde mag die Schaffung einer eigenen Marke durchaus als ein Weg in die Zukunft der Vermarktung erscheinen. Aktuell berichtet auch das Deutsche Weininstitut über die Kellerei ZGM und deren Weinserie Zimmermann. Die Aufmachung erinnert mich durchaus an ein bekanntes amerikanisches Weingut. Allerdings ist dies nicht negativ gemeint. Zimmermann ist eine eingetragene Marke seit 1978 und das finde ich nun für ein Weingut bzw. Kellerei wirklich erstaunlich und positiv.  Es wäre zu begrüßen, wenn mehr Weingüter auch ihr Markenpotential schützen und tatsächlich  nutzen würden.

Berichtet durch RA Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer 

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