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Weingut Teil 1: Der Begriff “Weingut” im Wettbewerbsrecht, oder nicht jedes Unternehmen das Wein anbietet ist ein Weingut

Man könnte der Auffassung sein, das die Nutzung der Bezeichnung Weingut keine Problem darstellen sollte. Aber darf sich jeder welcher Wein veräußert, oder zum Teil auch tatsächlich herstellt, als Weingut bezeichnen?

Soviel vorab, die Bezeichnung Weingut ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und stellt eine wichtige Information für den Verbraucher da.

Hier nun die Bedeutung des Begriffs “Weingut” aus wettbewerbsrechtlicher Sicht.

Die Bezeichnung „Weingut“ ist für den landwirtschaftlichen Betrieb eines einzelnen Winzers gebräuchlich. Sie erweckt die Vorstellung, dass es sich um einen größeren Betrieb handelt, der im Gegensatz zu einer Weinkellerei oder einem sonstigen Weinhandelsbetrieb in der Hauptsache eigenem Wachstum anbietet. aus

Dies dürfte der allgemeine Eindruck eines Verbrauchers sein, wenn er mit dieser Bezeichnung konfrontiert wird.

Für die Anteilsfeststellung ist die Menge und nicht der Wert entscheidend. Dabei ist grds auf den Zeitpunkt des Angebots abzustellen.

Gleichwohl ist der Gebrauch der Bezeichnung auf Grund einer Interessenabwägung zu gestatten, wenn der Winzer die Voraussetzungen bislang immer erfüllt hat und die Unterschreitung des notwendigen Eigenanteils nur vorübergehend ist, wie zB im Falle einer Flurbereinigung .

Ein Kellereibetrieb, der generell nur einen geringen Teil seiner Produktion (ca ¼) aus eigenem Weinanbau gewinnt, darf sich hingegen nicht als Weingut bezeichnen.

Hier ist somit die Grenze. Die Bezeichnung “Weingut” darf nur dann geführt werden, wenn mehr als 1/4 der Produktion aus eigenem Weinanbau gewonnen wird.

Die Führung der Bezeichnung „Weingut“ in einer Preisliste, in der ohne besonderen Hinweis, dass auch fremder Erzeuger angeboten werden, ist irreführend, weil der Durchschnittsverbraucher mit Recht annimmt, es würden nur selbst erzeugte Weine vertreiben.

Unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung stellt sich die Frage, ist der Begriff “Weingut” auch gesetzlich normiert und welchen Zweck hat eine solche Regelung. Hiermit werden wir uns inTeil 2 dieser Artikelserie beschäftigen.

Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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