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BFH: Verlustausgleich zu berücksichtigen

Für Arbeitnehmer, die Einkünfte auch aus anderen Einkunftsarten beziehen, und bei denen deshalb eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht kommen kann, sind bei der Ermittlung der Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1999 außerdem die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu berücksichtigen (VI R 50/04).

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 06.09.2006

Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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BFH:Aufwendungen für ein Erststudium können Werbungskosten sein

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es kommt für die steuerliche Berücksichtigung nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll.

Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jeder beruflichen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Mit Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 26/05 hat der BFH nunmehr entschieden, dass die gleichen Grundsätze für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Hochschulstudium gelten und diese Aufwendungen zum Werbungskostenabzug führen können.

Im Streitfall begann der 1982 geborene Kläger nach Abitur und Zivildienst im Oktober 2003 mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Fahrtkosten und weiterer Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten ab. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt. Der BFH ist dieser Auffassung gefolgt. Es bestehe kein Grund, insoweit zwischen einer akademischen und einer nicht akademischen Bildungsmaßnahme zu unterscheiden. Denn in beiden Fällen würden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Steuerpflichtige das erworbene Berufswissen am Markt einsetzen könne, um steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2004 geändert hat.

Nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden; diese Aufwendungen können nur noch jährlich bis zu 4 000 € als Sonderausgaben zum Abzug gelangen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhof vom 23.08.2006

Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner & Kollegen, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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