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Weitere Kappung von Steuerstundungsmodellen geplant

Für Verluste aus Vermietung und Verpachtung oder Verluste aus Gewerbebetrieb, die aus so genannten Steuerstundungsmodellen resultieren, sieht § 15b EStG bereits seit Ende 2005 ein Verrechnungsverbot vor, sofern die Verluste 10% des eingesetzten Eigenkapitals übersteigen.

Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) will nun den Anwendungsbereich dieser Regelung auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen erweitern und sieht hierzu den Entwurf eines neuen § 20 Abs. 2b EStG vor.

Hintergrund sind Umgehungsgestaltungen, welche in jüngster Zeit insbesondere bei Kapitallebensversicherungen und sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 7) entwickelt wurden.

Das Verlustverrechnungsverbot für Einkünfte aus Kapitalvermögen soll sinngemäß zur Anwendung kommen, sobald die Verluste 10 % des eingesetzten Eigenkapitals übersteigen. Entsprechende Verluste sind im gleichen Jahr nicht mit anderen Einkünften ausgleichbar und können nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.

Als schädliches Steuerstundungsmodell wird jede modellhafte Gestaltung qualifiziert, deren Ziel die Erzielung steuerlicher Vorteile in Form negativer Einkünfte ist.

Dabei versteht der Gesetzgeber unter modellhaften Gestaltungen insbesondere Fondsbeteiligungen, die auf einem vorkonzipierten Vertragswerk beruhen, auf welches der Steuerpflichtige keinen Einfluss mehr hat. Ergänzend soll die geplante Neuregelung auch für Einkünfte gelten, die nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Vor dem Hintergrund einer für 2008 geplanten Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge soll § 20 Abs. 2b EStG Satz 2 auch neuen Steuerstundungsgestaltungen vorbeugen, die aus einer Kombination von Verlusten vor Einführung einer Abgeltungssteuer und positiven Erträgen nach Einführung einer Abgeltungssteuer bestehen.

Insoweit soll Modellen der Riegel vorgeschoben werden, bei denen der steuerliche Verlust zum bisherigen (höheren) tariflichen Steuersatz geltend gemacht wird, wohingegen die korrespondierenden Erträge dann unter eine geringere Abgeltungssteuer fallen würden. Allerdings hat es der Gesetzgeber im Entwurf des JStG 2007 noch offen gelassen, auf welche Weise er diesen Gestaltungen wirksam entgegen treten will. Investments in Private Equity oder Venture Capital Fonds fallen ausdrücklich nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkung. Was die zeitliche Anwendung dieser Regelung angeht, kann davon ausgegangen werden, dass derartige Steuerstundungsmodelle letztmalig am Tag des Kabinettsbeschlusses gezeichnet werden können.

Quelle: Haufe.de

Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer 

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Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 1999 im Visier des Finanzamts

Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 31.3.2006, Az. IV A 7 – S 0623 – 6/06 Seit Jahren streiten sich Steuerzahler und Finanzverwaltung vor Gericht, ob die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte – besser bekannt als Spekulationsgeschäfte – für die Jahre 1999 bis 2003 rechtens ist.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs stärkt die Argumente der Finanzämter. Nachdem der Bundesfinanzhof in seinem Urteil v. 29.11.2005 (BStBl 2006 II S. 178) verkündete, dass die Spekulationsbesteuerung beim Verkauf von Wertpapieren oder bei Termingeschäften für die Jahr 1999 und später verfassungsgemäß ist, reagierte das Bundesfinanzministerium sofort.

Abweichend von seiner bisherigen Auslegung wies es seine Beamten darauf hin, dass diese bestehende Einsprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung neu zu beurteilen haben. Eine bereits gewährte Aussetzung der Zahlung muss nämlich aufgehoben werden. Steuernachzahlungen sind die bittere Folge. Dasselbe gilt für neu eingelegte Einsprüche gegen die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren bzw. aus Termingeschäften.

Quelle: haufe.de vom 21.07.2006

Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer 

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