Print This Post Print This Post

BFH: Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes können vollständig abziehbar sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für das Einrichten eines häusliches Telearbeitsplatzes unter die Abzugsbeschränkungen fallen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes – EStG -).

Im Streitfall hatte sich der Kläger, ein Versicherungsmathematiker, nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung einen häuslichen Telearbeitsplatz eingerichtet. Sein Arbeitgeber reduzierte zugleich die betrieblichen Büroflächen und Schreibtische. Die Technik des Telearbeitsplatzes stellte der Arbeitgeber zur Verfügung. Der Kläger hatte zu Hause zahlreiche Schutzmaßnahmen zu treffen. Der BFH ließ offen, ob die für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Telearbeitsplatz übertragen werden können. Bei einzelnen Formen der Telearbeit (als Tätigkeit an einem dezentralisierten, externen bzw. örtlich ausgelagerten Arbeitsplatz) könnten die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers möglicherweise der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG entgegenstehen. Im Streitfall waren die Kosten für das Einrichten des häuslichen Telearbeitsplatzes schon deshalb in unbeschränkter Höhe abziehbar, weil sich dort der Betätigungsmittelpunkt des Klägers befand. Nach den Feststellungen des FG waren die gesamten Arbeitsleistungen des Klägers in qualitativer Hinsicht an allen fünf Arbeitstagen gleichartig und gleichwertig; an drei Wochentagen arbeitete er zu Hause. Im Übrigen betonte der BFH nochmals, dass es von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit abhänge, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers als vorab entstandene Erwerbsaufwendungen abziehbar seien. Es komme nicht darauf an, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen habe.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 21.06.2006

Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer 

Geschrieben in Bundesfinanzhof, Steuerrecht | Keine Kommentare

Wie schütze ich mich vor Spam ?

Spam bekämpft man am besten an der Wurzel. Ist ein Email-Konto erst einmal Opfer geworden, wird man das Übel nie mehr los. Die Erfahrung zeigt, dass Spam Filter im Ergebnis nicht wirklich helfen.

Wer hat nicht schon die Erfahrung machen müssen, dass wichtige Emails im Spamfilter gelandet sind. Glück gehabt, wenn man dies noch zeitnah bemerkt hat.

Es bleibt einem nicht anderes übrig, als regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Damit allerdings ist der Filter praktisch sinnlos geworden, denn Sortieren und Bewerten könnte man Email auch so. Komplett verseuchte Adressen, die täglich Dutzende von Spam- oder Virensendungen empfangen, sollte man konsequenterweise abschalten und durch frische Adressen ersetzen.

Das ist natürlich nicht immer einfach, wer möchte den schon gern seine individuelle Email aufgeben. Was macht man mit Email Adressen von ausgeschiedenen Mitarbeitern usw. Im Ergebnis ist auch in diesen Fällen ein erheblicher Aufwand zu betreiben, da die Geschäftskunden über die Änderung der Email informiert werden müssen.

Bedeutet, dass man auch in diesen Fällen den Email Verkehr überwachen muss, damit keine wichtigen Nachrichten verloren gehen. Auch die Möglichkeit über einen Autoresponder auf die Änderung der Mail hinzuweisen wäre möglich.

Welche Strategie sollte man bei der Verwaltung der Emails des Unternehmens verfolgen?

  1. Möglichst keine Email Adressen im Internet bekanntmachen und wenn dann verschlüsselt
  2. Für das Internet einen getrennten Account anlegen.
  3. Geschäftsemails nicht privat verwenden.
  4. Wenn möglichst sachbezogene, bzw. tätigkeitsbezogene Emailadressen verwenden, da diese die Übernahme durch einen nachfolgenden Mitarbeiter ermöglichen z.B. einkauf@firma.de und nicht max-maier@firma.de

Fazit:

Einen wirklichen Schutz gibt es nicht. Im Ergebnis bleibt bei einem hohen Aufkommen von Spam nur die Möglichkeit die Email abzuschalten und sich eine andere Email Adresse anzulegen. Vielleicht können die genannten Tips die Nutzungsdauer der verwendeten Email Adressen zumindest verlängern.

Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

Geschrieben in Allgemein, SPAM | Keine Kommentare

Beiträge Blog

▌KWK ▌Info ▌

 

Juni 2006
M D M D F S S
« Mai   Jul »
 1234
567891011
12131415161718
19202122232425
2627282930