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BFH: Mehrere Haftungsschuldner als Steuerstraftäter

Liegt eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des Finanzamts insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf. Diese Vorprägung des Ermessens gilt insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen.
Der jeweils betroffene Haftungsschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das Finanzamt bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Haftungsschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.

Eine Ermessensentscheidung ist vom Gericht grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO). Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.2.2009 - VI R 40/07; veröffentlicht am 8.4.2009

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Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit und Steuern
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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Ein Beamter sollte sich nicht mit seinen Nachbarn streiten

Ein eskalierender Nachbarstreit kann für einen Beamten im Einzelfall zu dienstlichen Konsequenzen führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Es gehöre zu den Berufspflichten jedes Beamten, sein Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordere. Schließlich könne der Beamte das Ansehen der Beamtenschaft und insbesondere auch der Polizei durch sein außerdienstliches Verhalten massiv schädigen. Gerade von einem Polizeibeamten sei indes aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit zu erwarten, dass er auf Provokationen besonnener reagiere und Streitigkeiten in den dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren austrage.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2009, 6 K 582/08.KO

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