Am 14.12.2010 wird das BAG über die Tariffähigkeit der CGZP entscheiden. Im Falle der rechtskräftig festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP dürften sämtliche mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam sein.
Dies hätte zur Folge, dass der Zeitarbeitnehmer in dessen Arbeitsvertrag ein mit der CGZP abgeschlossener Tarifvertrag wirksam einbezogen wurde, die Differenz zwischen der unwirksamen Tarifvergütung und dem vergleichbaren Arbeitsentgelt im Kundenbetrieb fordern und einklagen könnte. Rückforderungen dürften dann bis zur Verjährungsgrenze möglich sein. Etwaige Ausschlussfristen aus einem Arbeitsvertrag dürften wohl keine Anwendung finden.
Das große Problem sind jedoch die Nachzahlungsansprüche der Sozialversicherung. Dies dürfte für einige Zeitarbeitsunternehmen das Ende bedeuten.Allerdings hat auch das Unternehmen,welches die Mitarbeiter entliehen hat ein erhebliches Problem. Der Kunde haftet für die Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie beim Zeitarbeitsunternehmen erfolglos eingefordert wurden. Die Sozialversicherung kann, ohne zuvor das Zeitarbeitsunternehmen verklagen zu müssen, das Kundenunternehmen dafür in Haftung nehmen, wenn nach Mahnung und erfolglosem Fristablauf das Zeitarbeitsunternehmen nicht gezahlt hat.
Nun kann man gespannt sein, ob das BAG im Falle der Feststellung der Tarifunfähigkeit einen Ausweg aus diesem Problem findet, falls dies den gewollt ist.
▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌
Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit und Steuern
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer